Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Ort enthalten muͤssen, erlaͤßt der Verwaltungsrath durch zweimalige Bekannt- 
machung in den §. 14. bezeichneten oͤffentlichen Blaͤttern. 
Die erste Bekanntmachung muß mindestens vier Wochen vor dem zur Ver- 
sammlung bestimmten Tage erfolgen. Eine Angabe der zur Berathung zu 
bringenden Gegenstände ist erforderlich, wenn sie nicht statutenmäßig und ein 
für alle Mal (G. 28.) der ordentlichen Generalversammlung zugewiesen sind. 
Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung müssen 
die zur Berathung und Beschlußnahme kommenden Gegenstände in der offent- 
lichen Einladung kurz angedeutet sein. 
F. 27. 
Der jedesmalige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in 
der Generalversammlung und leitet die Berathungen und Abstimmungen nach 
dangen ihm zu bestimmenden Reihenfolge der Geschäfte, ernennt auch die Stimm- 
zähler. 
g. 28. 
In den ordentlichen Generalversammlungen werden folgende Geschefte 
verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire, welche bis zum 15. Februar 
jeden Jahres dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein müssen; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilance 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. 
K. 29. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
g. 30. 
Nur die im Aktienbuche verzeichneten Aktionaire haben Zutrikt zu den 
Generalversammlungen. . 
Ehefrauen werden durch ihre Maͤnner, minderjaͤhrige und sonst bevor- 
mundete Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repraͤsentirt, auch 
wenn letztere nicht Aktionaire sind. Prokuratraͤger uͤben das Stimmrecht fuͤr 
ihre Machtgeber aus. Abwesende Aktionaire koͤnnen sich nur durch anwesende 
stimmberechtigte Aktionaire vertreten lassen. Der Vertreter hat die desfalllige 
Jahrgang 1856. (Nr. 4487.) 84 schrift-
	        
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