Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines 
Notars oder Gerichtsdeputirten und die Ausfertigung des von diesem daruͤber 
aufgenommenen Protokolls bildet die Legitimation der Verwaltung. 
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Funktionen 
dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Ver- 
waltungsrathe aus. Die Wahl des Verwaltungsrathes für die erste Periode 
geschieht in einer Urversammlung der Aktionaire nach absoluter Stimmenmehr- 
heit der bei der Wahl nach H. 30. betheiligten Stimmen. Die ordentliche 
Generalversammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche 
Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden 
haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wähl- 
bar. Die Namen der Gewählten werden durch die im F. 14. bezeichneten Blätter 
öffentlich bekannt gemacht. 
K. 36. 
Nur zur unbeschrankten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in 
Magdeburg wohnhafte Aktionaire können in den Verwaltungsrath gewählt 
werden. Frauen, Korporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder in Konkurs verfallen gewesen und 
die Befriedigung ihrer sämmtlichen Gläubiger nicht nachweisen können, sind von 
der Wahl ausgeschlossen. 
  
g. 37. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei dem Antritt seines Amtes 
fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien der Magdeburger Privatbank zu 
deponiren und kann darüber während seiner Amtsdauer nicht verfügen. 
. 38. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern zwei Jahre; 
sie sind nach Ablauf derselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren alteste Mitglied desselben den Vorsitz. 
g. 39. 
Kommt in außergewoͤhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so steht es dem letzteren frei, dieselbe vor- 
läufig für die Dauer bis zur nächsten Generalversammlung wieder zu besetzen. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt aber durch Wahl der Generalversamm- 
lung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, 
an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben 
würde. 
(Nr. 4487.) 84* F. 40.
	        
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