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kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die Generalversammlung
im Falle der Liquldation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls eine Stimmen-
mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Aktien erforderlich.
g. 6.
6 Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, sinden
die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843. über Aktiengesellschaf-
ten auf die Magdeburger Privatbank Anwendung.
Titel VIII.
Von der Oberaufsicht des Staates.
C. 65.
Zaur Wahrnehmung ihres Ober-Aufsichtsrechtes ernennt die Staatsregie-
rung einen Kommissar, welcher befugt isi, allen Sitzungen der Direktion und
des Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Bü-
chern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen, auch die
Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen. Er hat sorgfältig dar-
über zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten zur Aus-
führung gelangen.
Der Staat ist für die Operationen der Bank nicht verantwortlich.
A. Quit-