Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, zu bestra- 
fen und uͤberhaupt moͤglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrot- 
tung eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe sich zeigen sollte, behuͤlf- 
Hlich zu sein. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage I. beige- 
* fuͤgte Uebereinkunft wegen Unterdruͤckung des Schleichhandels zwischen Ihnen 
errichtet worden. 
Artikel 6. 
Um dem Verkehr zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereins 
diejenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-- 
Interesse zulässig erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bre- 
men für den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zollvereins- 
ländisches Haupt-Zollamt mit besonders festzusetzenden Befugnissen zur Joll- 
Abfertigung und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten 
und Anstalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die 
Uv * Anlage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen 
ierüber. 
Artikel 7. 
Zur Beförderung des Waarenabsatzes aus dem Zollvereine nach ande- 
ren, besonders überseeischen Ländern, soll in beiderseitigem Interesse in der 
Stadt Bremen eine JZollvereins-Niederlage unter Aufsicht und Kontrole des 
im vorstehenden Artikel erwähnten Haupt-Zollamts errichtet werden, in welcher 
Erzeugnisse des Zollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren ge- 
lagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den Zollverein zoll- 
frei zurückgebracht werden können. Die Verwaltung dieser Niederlage steht 
der freien Hansestadt Bremen zu, welche die erforderlichen Baulichkeiten und 
Einrichtungen auf ihre Kosten übernimmt. Das Nähere ist hierüber in der 
Anlage II. besümmt. 
Artikel 8. 
Um die Unterdrückung des Schleichhandels vollsiändiger zu erreichen, 
welcher durch die vorspringende Lage Bremischer Gebietstheile begünstigt wird, 
sind die hohen Kontrahenten übereingekommen: 
4) die hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs 
des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tendver an, sowie 
an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich rritt, 
2) die am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borg- 
feld, namentlich Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder-Moor, Borgfelder= 
Weide, sowie sämmtliche Borgfelder Wiesen, 
3) die Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landesho- 
heit darüber zusteht, · 
4) die
	        
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