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4) die am linben Ufer der Ochum belegenen Bremischen Dorfschaften und
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben
und Grolland, einschließlich des Ochumflusses,
unbeschadet der dem Bremischen Staate zustehenden Landeshoheit, dem Zoll-
vereine anzuschließen. Das Nähere über diesen Anschluß ist in der als An-
lage III. beigefügten Uebereinkunft festgestellt.
* Ueber die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den vorgenannten Ge-
A., bietstheilen isi die in der Anlage IV. enthaltene besondere Uebereinkunft zwischen
Hannover und Bremen abgeschlossen worden.
Artikel 9.
Zur Beförderung des Verkehrs ist weiter verabredet worden, daß die
den kontrahirenden Staaten angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden,
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Rei-
sende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich füh-
ren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbs-
betriebe in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher
inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des an-
deren kontrahirenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichter sein sollen.
Artikel 10.
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch
hauptsächlich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Hauptmarktort für die
zum Zollvereine gehörige Gegend der unkeren Weser bildet, eine Zollkontrole
dabei aber unnöthige Belästigung herbeiführen würde, so ist man übereingekom-
men, daß folgende Gegenstände vom Bremischen Gebiete, mit Ausschluß von
Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den Jollverein eingehen sollen, als:
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-,
Pappeln= und Erlenholz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner
Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch beim
Transport auf der Weser und deren Nebenflüssen;
2) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos geho-
belte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz,
weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit an-
deren Stoffen. Jedoch sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere,
Reife, Schlösser, ferner Seile, Stricke, Bindfaden, Bänder, Schnüre
und Riemen zur Befestigung oder Verbindung der einzelnen Besland-
theile die zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren nicht ausschließen;
3) grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus ge-
(Nr. 4488.) schäl-