Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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weiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inlaͤndischen 
Behoͤrden, Beamten und Angestellten fuͤr Faͤlle gleicher Art beigelegt ist. 
Artikel 17. 
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen 
Staate, von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist 
jedoch der zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, 
vor Ausübung dieses Rechtes sich darüber zu außern. 
Artikel 18. 
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungs- 
maaßnahmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Strom- 
strecke der Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die kontrahirenden 
Theile zur Sicherung ihrer Handels= und Zoll-Interessen gegen Beeinträchti- 
gungen bei dem Waarentransporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, 
aus der Weser-Schiffahrtsakte vom 10. September 1823. oder aus anderen 
Staatsverträgen herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, fol- 
gende Verabredungen getroffen: 
Artikel 19. 
Unter den kontrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein 
thunlichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschiffahrt 
auf der Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffsmannschaft, 
Abfassung der Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Flußschiffahrts= 
Verkehr auf der Unterweser bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet wer- 
den. Den diese Strecke befahrenden Flußschiffern soll bei angemessener Strafe 
und unter Umständen bei Vermeidung der Einziehung des Schifferpatents und 
Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der kontrahirenden Staaten ferner 
zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benachtheiligung der kontra- 
hirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermittelst ihrer 
Schiffe oder von ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigen- 
thümer sollen verpflichtet werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geld- 
strafen zu haften. 
Artikel 20. 
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch An- 
wendung von Dampfschleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleu- 
nigen; zugleich verpflichten sich die kontrahirenden Staaten, für ihre die Unter- 
weser (Artikel 18.) befahrenden Fluß= und Leichterschiffe folgende Kontrol- 
Anordnungen zu treffen. 
Artikel 21. 
1. Die Hannoverschen, Oldenburgischen und Bremischen Fluß= und 
(Nr. 4488.) Leichter-
	        
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