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Eingange des Artikel 21. bezeichneten Strecke der Unterweser ist Folgendes
anzuordnen:
a) Jedes Schiff hat, sowie es den Hafen oder Ladeplatz verläßt, einen seine
Staatsangehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der
ganzen Fahrt zu führen.
Wenn es Guüter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen
ist und demnächst innerhalb einer Entfernung von 300 Fuß von dem
Punkte des Ufers eines der kontrahirenden Staaten an gerechnet, bis
zu welchem die gewöhnliche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt,
so hat es während der Nachtzeit, und zwar von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang, eine brennende Laterne, mindeslens in der Höhe von
acht Fuß in der Art auszuhängen, daß sie von allen Seiten gesehen
werden kann.
c) Die Schiffer dürfen während der Fahrt nach ihrem Bestimmungsorte
nur dann vor Anker gehen, wenn es eintretende Umsiände und Verhält-
nisse erforderlich machen, und haben, sobald diese wegfallen, ihre Reise
ungescäumt fortzusetzen. Ueber die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder
eines etwaigen längeren Liegenbleibens haben sich dieselben auf Erfor-
dern bei ihrer Ankunft am Löschplatze genügend auszuweisen. Sie wer-
den, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in eine angemessene
Ordnungsstrafe genommen. Die Zoll= und Steuer-Behörden der kon-
trahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschriften Seitens
der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zu-
siändigen Vesorden desjenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff
angehört, unter Angabe der Nummer des Schiffs.
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Artikel 23.
3. Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22. be-
merkten Strecke Stundenzettel ausgestellt werden, auf welchen die Zeit des Ab-
ganges und der Ankunft am Abgangs= und Ankunftsorte von den dazu an-
geordneten Behörden oder Personen zu bemerken ist.
Bei dem Waarentransporte von einem auf dem Weserstrom umladen-
den Seeschiffe nach einem der gedachten Plätze ist der Stundenzettel von dem
an Bord des Seeschiffes sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfän-
gers auszustellen, sowie umgekehrt bei dem Transporte von Waaren nach einem
auf dem Strome einladenden Seeschiffe, dessen Kapitain, Steuermann oder
dessen Stellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat.
Auf Dampfschiffe, sowie auf Frachtschiffe, welche durch Dampfschiffe
geschleppt werden, sinden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähn-
ten Maaßregeln keine Anwendung.
Artikel 24.
4. Sollten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich Olden=
burgische Regierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weser-
(Nr. 4188.) platze