Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Hauptgräben, aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt 
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge der 
beschädigten Flächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwemmung 
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer ge- 
wöhnlichen Jahresnutzung geliefert haben. 
. 13. 
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommumikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeifrag zur 
Deichkasse leisten. 
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte, und auf Beschwerden von 
der Regierung, endgültig festgesetzt. 
* 
Die schon von früher besiehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
und Nutzung über. · 
Dech soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früheren Eigen- 
thümern des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die Fläche 
zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich hergeben und sich zur un- 
entgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. 
Der Nutzungsberechtigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen, welche 
von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht über- 
nehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
F. 15. 
Die Grundstücke am inneren Rande des Deichbanquets dürfen in der 
Regel drei Fuß breit von dessen Fuße ab weder beackerk, noch bepflanzt, sondern 
nur als Gräserei benutzt werden. Ausnahmen können in einzelnen Fällen vom 
Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
g. 16. 
In Bezug auf die Expropriation der Wasserkraft der Klein-Bauschwitzer 
Mühle und die Feststellung der dem Besitzer für dieselbe zu gewährenden Ver- 
gütung sollen die in den 9. 21. und 23. der Allgemeinen Bestmmungen 2c. 
vom 14. November 1853. ertheilten desfallsigen Vorschriften hinsichtlich des 
zu den Deichanlagen erforderlichen Grundes und Bodens und Baumaterials 
ebenfalls zur Anwendung kommen. 
(Nr. 436.) Auch
	        
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