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Artikel 6.
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewie-
sen werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gesiatten, das Zoll-Interesse des
Zollvereins wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Jollbeamten des Zollvereins
das Bremische Geuer= Interesl in gleicher Weise zu befördern haben.
Artikel 7.
Die Waarenabfertigung nach dem Jollvereine unterliegt bei dem Haupt-
Zollamte den allgemeinen WVorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Ver-
sendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle
des Kolloverschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1.
Nr. 1.) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die
Jollvereins-Regierungen für den Verkenr auf Eisenbahnen, welche die Zoll-
grenze überschreiten, verständigt haben oder künftig versiändigen werden, unter
Peo achtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen
etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel 8.
Mittelst der Eisenbahn nach dem Jollvereine abgehende gollpflichtige
Passagiereffekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden.
Artikel 9.
Die im Artikel 4. gedachte Vollzugskommission wird nach Maaßgabe
der Oertlichkeit das Abferkigungsverfahren ordnen, und insoweit bis zu dem
Zeilpunkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waa-
ren beginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen
noch nicht getroffen sein sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung
treffen. Insonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfabren naͤher
bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der
sreien geee Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter statt-
finden soll.
Artikel 10.
Die für die Abfertigungen des Haupt-Jollamts auf dem Eisenbahnhofe
und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künf-
tig erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für
die Zollbeamten nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre
Kosten. Das Erforderniß wird durch die im Artikel 4. gedachte Vollzugs=
Kommission oder künftig durch weitere Versändigung unter den komrahirenden
Theilen näher festgestellt werden.
Artikel 11.
Es wird in Bremen eine Jollvereins-Niederlage errichtet, in welcher
Erzeugnisse des Jollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Be-
hufs Fesihaltung der Identität und Begründung des Anspruchs auf gollfreie
Wieder-