Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 6. 
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewie- 
sen werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gesiatten, das Zoll-Interesse des 
Zollvereins wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Jollbeamten des Zollvereins 
das Bremische Geuer= Interesl in gleicher Weise zu befördern haben. 
Artikel 7. 
Die Waarenabfertigung nach dem Jollvereine unterliegt bei dem Haupt- 
Zollamte den allgemeinen WVorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Ver- 
sendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle 
des Kolloverschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1. 
Nr. 1.) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die 
Jollvereins-Regierungen für den Verkenr auf Eisenbahnen, welche die Zoll- 
grenze überschreiten, verständigt haben oder künftig versiändigen werden, unter 
Peo achtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen 
etwa besonders vorgesehenen Bestimmungen. 
Artikel 8. 
Mittelst der Eisenbahn nach dem Jollvereine abgehende gollpflichtige 
Passagiereffekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden. 
Artikel 9. 
Die im Artikel 4. gedachte Vollzugskommission wird nach Maaßgabe 
der Oertlichkeit das Abferkigungsverfahren ordnen, und insoweit bis zu dem 
Zeilpunkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waa- 
ren beginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen 
noch nicht getroffen sein sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung 
treffen. Insonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfabren naͤher 
bestimmen, welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der 
sreien geee Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter statt- 
finden soll. 
Artikel 10. 
Die für die Abfertigungen des Haupt-Jollamts auf dem Eisenbahnhofe 
und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künf- 
tig erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für 
die Zollbeamten nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre 
Kosten. Das Erforderniß wird durch die im Artikel 4. gedachte Vollzugs= 
Kommission oder künftig durch weitere Versändigung unter den komrahirenden 
Theilen näher festgestellt werden. 
Artikel 11. 
Es wird in Bremen eine Jollvereins-Niederlage errichtet, in welcher 
Erzeugnisse des Jollvereins, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Be- 
hufs Fesihaltung der Identität und Begründung des Anspruchs auf gollfreie 
Wieder-
	        
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