Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonsiige Ver- 
fügungen aber, nach denen die Angehbrigen oder Scteuerpflichtigen sich zu rich- 
ten haben, zur öffentlichen Kenmtniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Ge- 
bietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des 
Senats der freien Hansestadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände- 
rungen in dem Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldenburg allge- 
mein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem 
Gebiete des Zollvereins und den in Rede siehenden Gebietstheilen auf, und es 
können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzteren frei und unbeschwert 
in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jene 
eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel- 
barten, imgleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5. und 6.); 
5) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen 
Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 7. 
Artikel ö. 
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen 
Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden 
Verabredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine ge- 
hörenden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Nie- 
derlagen geschieht. 
5) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Vereine nicht gehbrigen Ländern in andere solche Länder 
soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der 
Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfin- 
den, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum WVereine gehbrige 
Staaten ist frei. " 
I!) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge des- 
halb bestehen. 
(Nr. 4488.) e) Wenn
	        
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