Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 689 — 
a) den Branntwein, 
b) das Bier und 
c) das Salz 
betrifft, von dem Tage der Ausfuͤhrung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, 
die bisher daselbst bestandenen Verbrauchsabgaben von inlaͤndischem Brannt- 
wein und Bier aufhoͤren, und in den saͤmmtlichen anzuschließenden Gebietsthei- 
len eine Branntwein= und Salzsteuer, sowie eine Uebergangsabgabe von Brannt- 
wein, außerdem aber in den der Hannoverschen Jollverwaltung beizulegenden 
Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Königlich Han- 
noverschen resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuergesetzgebung, sowohl 
den Steuersätzen als auch den Erhebungs= und Kontroleformen nach, eintre- 
ten lassen. 
Artikel 3. 
In Betreff 
d) des Tabacks 
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den frag- 
lichen Gebietstheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen 
sollte, daselbst die im Königreich Hannover resp. Herzogthum Oldenburg dann 
bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen. 
Artikel 4. 
Wegen der Besteuerung 
J) des inländischen Weins 
übernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die 
eventuell in Hannover resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Wein- 
steuer einzuführen für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Ge- 
bietstheile Weinbau zur Kelterung von Most von Privaten betrieben werden 
sollte. 
Artikel 5. 
Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die den vorstehenden 
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Ver- 
fügungen aber, nach denen die Angehörigen sich zu richten haben, zur öffent- 
lichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel ö. 
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, 
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur 
Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien 
Hansestadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände- 
rungen in den zum Zollvereine gehörenden Theilen des Königreichs Hannover, 
resp. des Herzogthums Oldenburg allgemein getroffen werden. 
(Nr. 4488.) Ar-
	        
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