Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 7. 
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag- 
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, 
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichts-Beamten, deren dienstliche und 
sonstige Verhältnisse und die Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben 
dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in der zwischen den Staaten 
des Zollvereins und Bremen am hemigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft, 
ween Anschließung der in Rede stehenden Bremischen Gebietstheile an den 
Zollverein, binsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben getroffen worden sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover, resp. 
Oldenburg und Bremen in Beziehung auf die sämmllichen anzuschließenden 
Bremischen Gebietstheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Brannt- 
wein= und Salzsteuer, sowie der Uebergangsabgabe von Branntwein stattfinden. 
In Betreff der Biersteuer, welche im Herzogthum Oldenburg nicht er- 
hoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter 
Hannoversche Jollverwaltung zu stellenden Bremischen Gebietstheile eine Ge- 
meinschaft statt. 
Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhalt- 
nisse der Bevölkerung vertheilt. 
Die gegerwäriige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der 
unter dem beutigen Tage zwischen den Jollvereinsstaaten und Bremen abge- 
schlossene Vertrag wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse, 
und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
Carl Friedrich Lang. Arnold Duckwitz. 
(I. S.) (I. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. S.) (L. S.) 
V. ehender Verkrag nebst Anlagen I. bis IV. ist ratisizirt und der Aus- 
tausch der Ratifkkations-Urkunden hat siartgefunden. 
. —— —— 
(Nr. 4489.)
	        
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