Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Verfuͤgung des Ministeriums fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ab- 
zuaͤndern. 
Für die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter in jedem Wahl- 
bezirke entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, bei Gleichheit der Stimmen 
giebt vorläufig derjenige der Hauptbetheiligten den Ausschlag, welcher die größ- 
ten Flächen im Wahlbezirke besitzt, nach der Aufstellung des Katasters derje- 
nige, welcher den größten ordentlichen Deichkassenbeitrag zahlt. 
Die Wahl erfolgt für einen sechssährigen Zeitraum aus der Mitte der 
zu dem Wahlbezirk gehörigen großjährigen Deichgenossen, soweit sie nicht den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren ha- 
ben und nicht Untrerbeamte des Verbandes sind. Mit dem Aufhören der Wähl- 
barkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, 
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Ver- 
wandte zugleich gewählt, so wird der aültere allein zugelassen. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten und Stellvertreter 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden 
werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt 
werden. 
S. 19. 
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich- 
Verbande gehörigen Gemeinden zur Wahl der Abgeordneten und ihrer Stell- 
vertreter zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden resp. deren ge- 
wöhnlichen Stellvertretern geführt. 
DOiie Besitzer der zum Deichverbande gehörigen Rittergüter können ihren 
Jeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen anderen Deichgenossen zur Aus- 
übung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitz- 
zeit das Stimmrecht des Guts. 
F. 20. " 
Die Stimmenzahl der Wähler jedes Wahlbezirks wird vom Dälhhaupt= 
mann und bis dahin, daß dieser gewähle ist, von dem Deichregulirungs-Kom- 
missarius zusammengestellt. Oen Wahlkommissarius ernennt die Regierung zu 
Breslau. 
Die Nachweisung der Stimmenzahl wird vierzehn Tage lang in einem 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale im Wahlbezirke offen gelegt. 
Jahrgang 1856. (Nr. 4336.) 6 Wäh-
	        
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