ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
ad c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exekution,
ad d. bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
haben.
In dem sub c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt-
finden sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In-
haber der Prioritäts -Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un-
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugk.
S. 7.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen einge-
löst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhäöfen
gehört, veräußern, auch eine weitere Aktienemission oder ein Anleihegeschäft
nur dann unternehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts-Obligationen für Kapital
und Zinsen das Vorzugsrecht vor den ferner auszugebenden Aktien und Obli-
gationen vorbehalten und gesichert ist.
Ueber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn-
Kommissariats zum Transportbetriebe nicht erforderlich sind, bleibt jedoch der
Eisenbahngesellschaft die freie Disposition unter den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen vorbehalten.
C. 8.
Die Nummern der nach F. 4. zu amortisirenden Obligationen werden
jährlich im April in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu
bringenden Termine durch das Loos bestimmt und sofort offenrlich bekanne
gemacht.
g. 9.
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium und den Ausschuß der
Wilhelmsbahn-Gesellschaft in Gegenwart des Syndikus der Gesellschaft oder
eines anderen vereideten Notars, welcher zugleich das Protokoll über die statr-
gefundene Verloosung führt.
Den