Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen wird der Zutritt zum Ver- 
loosungstermine gestattet. 
F. 10. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im F. 6. 
bestimmten Zeitraum durch die Gesellschaftskasse zu Ratibor nach dem Nominal- 
werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung. Mit die- 
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons 
einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins- 
kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Ge- 
genwart des Oirektoriums, des Ausschusses und des Syndikus resp. Notars 
verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht. Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforde- 
rung (F. 6.) oder Kündigung außerhalb der Amortisation (F. 4.) eingelöst wer- 
den, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
K. 11. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätler ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
dem Direbtorium der Wilhelmsbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten offentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
werthlos gewordenen Obligationen von dem Direkkorium öffentlich bekannt zu 
machen ist. 
. 12. 
Die in den W. 4. J. 9. 10. und 11. vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Börsen- 
und Vossische Zeitung, die Schlesische und Breslauer Zeirung. Beim Eingehen 
einer oder der anderen dieser Zeitungen wird von dem Direktorium der Wil- 
helmsbahn-Gesellschaft unter Genehmigung des Handelsminisieriums eine an- 
dere Zeitung an deren Stelle gesetzt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile= 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben, oder den Rechten Dritter zu prajudiziren. 
(Nr. 4193.) 91 Das
	        
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