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zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niede-
rung schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der
Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von
Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu
verlangen.
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden
Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
S. 4.
Der Deichverband hat in dem Deiche die etwa erforderlichen Auslaß-
schleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten.
5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiungen
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich-
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur elwa erfor-
derlichen Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der
zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen
nach dem Deichkataster aufzubringen.
Dasselbe ist bereits aufgestellt und durch Offenlegung zur Kenntniß der
Betheiligten gebracht. Dabei sind jetzt keine Einwendungen mehr erhoben.
Das Kataster ist daher von der Regierung in Dösseldorf auszufertigen und
dem Deichamte zuzustellen.
Bei Entwerfung des Deichkatasters sind folgende Grundsätze maaßgebend
gewesen:
1) Alle Grundstücke, welche über 27 Fuß am Dusseldorfer Pegel liegen,
sind frei von ODeichlasten.
2) Die auf 27 Fuß und weniger liegenden, von der Verwallung geschütz-
ten Grundstücke werden dergestalt zur Deichlast herangezogen, daß die-
jenigen, welche
) auf 20 Fu½ß und weniger am Düsseldorfer Pegel liegen, den
vollen,
b) über 20 Fuß bis einschließlich 22 Fuß am Düsseldorfer Pegel
liegen, drei Viertel,
) über 22 Fuß bis einschließlich 25 Fuß am Dusseldorfer Pegel
liegen, den halben,
0 über 25 Fus bis einschlietzlich 27 Fuß am Düsseldorfer Pegel
liegen, ein Viertel
Beitrag zahlen. Es bleibt jedoch dem Deichvorstande überlassen, Giun
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