Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niede- 
rung schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der 
Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von 
Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
S. 4. 
Der Deichverband hat in dem Deiche die etwa erforderlichen Auslaß- 
schleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur elwa erfor- 
derlichen Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der 
zum Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen 
nach dem Deichkataster aufzubringen. 
Dasselbe ist bereits aufgestellt und durch Offenlegung zur Kenntniß der 
Betheiligten gebracht. Dabei sind jetzt keine Einwendungen mehr erhoben. 
Das Kataster ist daher von der Regierung in Dösseldorf auszufertigen und 
dem Deichamte zuzustellen. 
Bei Entwerfung des Deichkatasters sind folgende Grundsätze maaßgebend 
gewesen: 
1) Alle Grundstücke, welche über 27 Fuß am Dusseldorfer Pegel liegen, 
sind frei von ODeichlasten. 
2) Die auf 27 Fuß und weniger liegenden, von der Verwallung geschütz- 
ten Grundstücke werden dergestalt zur Deichlast herangezogen, daß die- 
jenigen, welche 
) auf 20 Fu½ß und weniger am Düsseldorfer Pegel liegen, den 
vollen, 
b) über 20 Fuß bis einschließlich 22 Fuß am Düsseldorfer Pegel 
liegen, drei Viertel, 
) über 22 Fuß bis einschließlich 25 Fuß am Dusseldorfer Pegel 
liegen, den halben, 
0 über 25 Fus bis einschlietzlich 27 Fuß am Düsseldorfer Pegel 
liegen, ein Viertel 
Beitrag zahlen. Es bleibt jedoch dem Deichvorstande überlassen, Giun 
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