Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

tenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen uͤber die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusaͤtzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehaͤngten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. · 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen 
Kenntniß zu bringen. 
Marienbad, den 11. Juli 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Minister des Innern und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4505.) Pririlegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Kreises Brilon, Regierungsbezirks Arnsberg, zum Betrage 
von 100,000 Rthlrn. Vom 11. Juli 1856. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Brilon, im Regierungs- 
Bezirk Arnsberg, auf dem Kreistage vom 10. März dieses Jahres beschlossen 
worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inha- 
ber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen 
zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 
Thalern, in Buchstaben: Einmal hundert tausend +halerne welche in folgen- 
den Apoints: 
25,000 Rthlr. à 500 Rthlr., 
25,000 100 
25,000 50 
25,000 25 
106,000 Rchlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1857. ab mit wenigstens #jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der ersparten Zinsen berfnege 
looseten
	        
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