Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stücke nach Maaßgabe des durch die Deichanlage gewährten wirklichen 
Schutzes in eine geringere Klasse zu versetzen, als welche ihnen nach 
ihrer Pegelhöhe mußte zuertheilt werden. 
3) Behufs Ermittelung des Einheitssatzes der Beiträge werden die Grund- 
stücke von dem Delchvorstande nach ihrem Ertrage eingeschätzt und in 
das Deichkatasier, vorbehaltlich der Revision. Seitens der Regierung, 
eingetragen. 
S. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für je 
Einen Thaler des nach F. 5. eingeschätzten Ertrages festgesetzt und die Höhe 
des anzusammelnden Reservefonds auf fünfhundert Thaler bestimmt. 
g. 7. 
Die Deiche werden den betreffenden Eigenthuͤmern, welche den Grund 
und Boden zur Anlage der Deiche unentgeltlich hergegeben haben, zur Be- 
nutzung überwiesen; letztere haben sich aber hierbei überall nach den Vorschrif- 
ten des Deichhauptmanns zu richten und dürfen namentlich die Deiche nur zum 
Grasgewinne benutzen. An dem Eigenthumsverhältnisse des alten Deiches 
wird nichts geändert. · 
H.8. 
Die Zahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgestellt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch 
neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Jahr Ausscheidenden werden 
durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt wer- 
den. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der altere allein zugelassen. 
C. 9. 
Stimmberechtigt bei der Wahl der Repräsentanten ist jeder großjährige 
Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassenbei- 
trägen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
(Nr. 4337.) Andere
	        
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