Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 742 — 
uͤbernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu zu bestimmender Substitut 
provisorisch dessen Dienst. 
S. 26. 
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. 
Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dür- 
fen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder verdußert noch über- 
tragen werden. 
Titel V. 
VDon den Gencralversammlungen. 
S. 27. 
Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an der Generalversamm- 
lung und an deren Verhandlungen befugt, welche innerhalb der beiden letzten 
Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Kasse der Gesellschaft nieder- 
legen,, oder in der erwähnten Zeit sich gegen die letztere durch ein genügendes 
Zeugniß über deren Besitz ausweisen. 
Erforderlichen Falles erläßt der Verwaltungsrath öffentlich über die 
Ausstellung dieser Zeugnisse nähere Bestimmungen. 
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet 
keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der Generalversammlung statt. 
F. 28. 
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche nach 
g. 27. zur Theilnahme an der Generalversammlung befähigen, und steht mit 
Ausnahme des im H. 42. vorgesehenen Falles nur den Aktionairen zu, welche 
fünf ooeer mehr Mtien besitzen. Dieses Recht wird in folgendem Verhältniß 
ausgeübt: 
a) bis zu fünf und zwanzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme; 
b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwanzig hin- 
aus besitzt, auf jede zehn Aktien Eine Stimme; Z„ 
jedoch kann Niemand mehr als zehn Stimmen für seine eigenen Aktien und 
außerdem noch zehn Stimmen für die von ihm vertretenen Aktien abgeben. 
S. 29. 
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere nach 
§. 27. zur Theilnahme an den Generalversammlungen befugte Aktionaire ver- 
treten lassen, ddie Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokuratrager, die 
juristischen Personen durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, die Bevor- 
" mundeten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.