Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Cöln, oder, wenn dieser 
selbst Aktionair ist, der näachste unbetheiligte Richter nach ihm einen Obmann. 
Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung mit 
der Wahl des Schiedsrichters saumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise 
wie die Wahl des Obmanns. 
Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell noch 
Kassation statt. 
K. 45. 
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung be- 
schlossen werden, jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwe- 
senden oder vertretenen Stimmen, und wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der 
Einberufung angedeutet war. 
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Geneh- 
migung. 
Titel IX. 
verhältniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden. 
F. 46. 
· Die Gesellschaft hat fuͤr den Fall, daß den Gemeinden, in welchen sich 
ihre Bergwerke und gewerblichen Etablissements befinden, oder den Nachbar- 
geweinden durch von ihr herbeigezogene auswärtige Arbeiter nachweislich er- 
öhte Kosten für die Kirchen= und Schulbedürfnisse, sowie für die Armenpflege 
erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöhten 
Kostenbetrag aufzukommen. 
Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Bei- 
träge entscheidet die Bezirksregierung vorbehaltlich des Rekurses an die betref- 
fenden Königlichen Ressortministerien und an das Königliche Handelsministerium. 
Titel X. 
verhältniß der Gesellschaft zur Staateregierung. 
F. 47. 
Für den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann das 
Kbnigliche Handelsministerium die landesherrliche Genehmigung für erloschen 
erklären. 
(Nr. 4508.) S. 48.
	        
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