Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

g.  B.

Der  Verkehr  mit  versteuertem  oder  im  denaturirten  Zustande  steuerfrei
abgelassenem  Salze,  sowie  der  Transport  desselben  unterliegt,  vorbehaltlich  der
nachfolgenden  Bestimmungen,  keiner  steuerlichen  Kontrole.

1)  Beim  Verkehre  im  Grengbezirke  finden  die  &.  83.  ff.  der  Zoll-Ordnung
  und  die  Vorschriften  über  die  Legitimation  des  Salzoverkehrs
im  Grenzbezirke  Anwendung;  jedoch  sollen  Salzransporte  im  Gewichte
bis  zu  zehn  Pfund  bis  weiter  der  Legitimationsschein-Kontrole  nicht
unterworfen  sein.

2)  Transporte,  auf  welchen  das  Zollvereins-Ausland  berührk  wird,  unterliegen
  den  Vorschriften  über  Abfertigung  von  Waarensendungen,  welche
beim  Transporte  abwechselnd  das  In=  und  Ausland  berühren.

Bei  Salzbezügen  aus  Hannoverschen  Salinen  dienen  die  von
dem  betreffenden  Salzstener-Amte  denselben  beigegebenen  Versendungs-Begleits-Deklarationsscheine
  zur  Legitimation.

3)  Es  wird  der  Steuerbehörde  vorbehalten,  für  Salztransporte  über  einen
halben  Zentner  die  in  den  G.  93.  bis  97.  der  Hollordeung  näher  bestimmte
  Kontrole  im  Binnenlande  unter  Bedrohung  derjenigen,  welche
nicht  gehörig  legitimirte  Salztransporte  führen,  mit  der  Salzsteuer-Defraudationsstrafe,
  örtlich  oder  allgemein  einzuführen,  andererseits  aber
auch  die  Kontrole  im  Grenzbezirke  (Ziffer  1.)  nach  Ermessen  zu  erleichtern.

4)  Wegen  des  Haufsirens  mit  Salz  im  Grenzbezirke  finden  die  Bestimmungen
des  F.  91.  der  Jollordnung  Anwendung.

5)  Den  Joll=  und  Steuerbeamten  stehen  bezüglich  der  auf  dem  Transporte
befindlichen  Salzladungen  die  in  den  §#.  106.  und  110.  der  Zollordnung
denselben  beigelegten  Kontrol=  und  Repvisionsbefugnisse  zu.

S.  9.

Wer  Salz  oder  salzhaltige  Stoffe,  deren  Einfuhr  verboten  ist,  einführt,
soll  mit  der  Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Kontrebande  und  mit  einer  der
vierfachen  Steuer  von  einer  gleichen  Quantität  einheimischen  Salzes  gleichkommenden
  Geldstrafe,  welche  aber  niemals  unter  zehn  Thaler  betragen  soll,
bestraft  werden.  Außerdem  ist  die  Steuer  mit  zwei  Thalern  für  den  Zentner
Salz  zu  entrichten.

K.  10.

Auf  die  Uebertretungen  dieser  Verordnung,  namentlich  auf  die  Salz-=Kontrebanden
  und  Salzsteuer-Defrauden  finden  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
die  Bestrafung  der  Zollvergehen  betreffend,  beziehungsweise  die  allgemeinen
Strafgesetze  und  die  über  das  Verfahren  in  Joll=  und  Steuer-Strafsachen
bestehenden  Vorschriften  Anwendung.

(Nr.  6236—6237.)  1  .  11.