Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Holigationen. werden 
unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form ver- 
brannt; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(elr. F. 7.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahnunter- 
nehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. 
g. 5. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortifirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst 
unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu 
kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen nicht amortisirt 
werden. 
K. 6. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine 
Krrich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht in- 
nerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe 
der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffenrlich zu erklären ist. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen beinerlei Verpflichtung mehr, doch 
kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses 
der Generalversammlung aus Billigkeitsrücksichten gewähren. 
g. 7. 
Außer den im H. 4. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stet- 
tin zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung prä- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört; 
J) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse Schul- 
den halber Exekution vollstreckt wird; " 
1) * die §. 4. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten 
wird. 
In den Fällen zu a., b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, 
wo einer dieser Füälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu d. ist 
(Nr. 4512,) *
	        
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