Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dagegen eine dreimonatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur 
Zurückforderung dauert in dem Falle zu g. bis zur Jahlung des betreffenden 
Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen 
Transportbetriebes, in dem Falle zu c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall 
eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle zu d. drei Monate 
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfol- 
en sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die In- 
haber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und un- 
bewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
g. 8. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritaͤts-Obligationen einge- 
löst sind, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesell- 
schaft keines ihrer Grundslücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen 
gehört, verdußern, auch eine weitere Aktienemittirung oder ein Anleihegeschäft 
nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emit- 
tirten Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den 
ferner auszugebenden Aktien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und 
gesichert ist. 
K. 9. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen müssen in den Preußischen Staaks-Anzeiger zu Berlin, in die Stettiner 
Zeitung und in die Ostsee-Jeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines 
dieser Blätter eingehen, so genugt die Bekanntmachung in den beiden anderen 
bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffen- 
den Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu 
Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
	        
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