(XNr. 4517.) Allerhoͤchster Erlaß vom 18. August 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von
der Erfurt-Arnstädter Chaussec oberhalb des Steigerwaldes uͤber Egstedt
und Werningsleben nach der Landesgrenze in der Richtung auf Guͤgleben.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage genehmigt habe, daß
der durch Meinen Erlaß vom 21. Juli 1832. genehmigte, durch die betheilig-
ten Gemeinden Egstedt, Bechstedtwagdt und Werningsleben beschlossene Chaussee-
bau von der Erfurt-Arnstädter Chaussee oberhalb des Steigerwaldes über Eg-
stedt und Werningsleben nach der Landesgrenze mit dem Herzogthum Sachsen-
Meiningen in der Richtung auf die in dem letzteren belegene Ortschaft Güg-
leben geführt werde, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent-
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich will Ich den bektheiligten Gemeinden gegen
Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung der ganzen Chaussee
von der Erfurt-Arnstädter Staaksstraße bis zur Landesgrenze das Recht zur
Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 18. August 1856.
Friedrich Wilhelm.
-öhfeaß r at
v. Pommer Esche.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4518.)