Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens drei Mitgliedern schriftlich verlangt 
wird. Die Berufung erfolgt mindesiens sechs Tage vor dem beabsichtigten 
Zusammentritt. 
In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstaͤnde der Berathung im 
Allgemeinen angegeben werden. 
g. 42. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens vier Mitglieder an- 
wesend sein. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesen- 
den gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Sollten sich zu einer Sitzung nicht vier Mitglieder eingefunden haben, 
so ist die Beschlußfassung in einer anderweitigen Sitzung durch drei Mitglieder 
gültig, sofern eine Einladung zu dieser Sitzung unker Bezeichnung der zu be- 
rathenden Gegenstände an sämmtliche Mitglieder ergangen ist. 
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Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses wird Protokoll 
geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern 
zu unterschreiben ist. 
. 44. 
Dem Verwaltungsausschuß liegt die Wahrung der Rechte und Inter- 
essen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange, dem Staate und dem Publi- 
kum gegenüber, ob; auch besorgt er die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, 
den Bau und Betrieb der Bahn nach den in dem gegenwärtigen Statute dar- 
über festgesetzten Normen. 
S. 45. 
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, vermittelst eines, mit der Staats- 
Regierung abzuschließenden Vertrags die ihm rücksichtlich des Baues und des 
demnächstigen Betriebs der Bahn, sowie der gesammten Verwaltung des Un- 
ternehmens zustehenden gesetzlichen. und statutenmäßigen Rechte und Obliegen- 
heiten auf eine, von dem Königlich Preußischen Ministerium für Handel rc. 
einzusetzende Direktion, deren Sitz und Firma von demselben Ministerium be- 
stimmt wird, zu übertragen. 
bleib Folgende Rechte sollen jedoch dem Verwaltungsausschuß vorbehalten 
eiben: 
a) Die Ausschreibung der Einzahlungen auf das Aktienkapital (#. 8.) nach 
Maaßgabe des von der Baubehörde anzuzeigenden Baubedurfnisses, die 
Entschließung über die Maaßregeln gegen die mit den Einzahlungen in 
Rück- 
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