Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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von demselben getroffenen Maaßregeln genehmigt und als die Gesellschaft ver- 
pflichtend anerkannt werden. 
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Das bieherige provisorische Komité, bestehend aus den Herren: Hütten- 
besitzer Gustav Adolph Böcking von der Abentheurerhütte im Fürstenthum 
Birkenfeld, Rechtskonsulent Wilhelm Eduard Eberts, Architekt Peter Engel- 
mann, Tabacksfabrikant Friedrich Graeff, Landrath Gustav von Jagow, Bür- 
germeister Heinrich Küppers, Kaufmann Ludwig Neuhaus, Geheimer Sanitäts- 
rath Dr. Johann Ehrhard Peter Prieger, Kaufmann Joseph Stock, letztere 
acht in Creuznach wohnhaft, und Salinendirektor Carl Schnoedt, zu Münster 
am Stein wohnhaft, wird für die Gesellschaft die landesherrliche Konzession 
nachsuchen und ist bevollmächtige, diejenigen Abänderungen der Statuten und 
Zusätze zu denselben anzunehmen, welche die Königlich Preußische Staatsregie- 
rung etwa vorschreiben wird. 
Alle solche Abänderungen sollen dieselbe rechtliche Wirkung haben, als 
wenn sie in den gegenwärtigen Statuten aufgenommen wären. Desgleichen 
ist das Komité bevollmächtigt, den im KF. 45. der gegenwärtigen Statuten 
vorgesehenen Vertrag mit der Königlich Preußischen Staatsregierung abzu- 
schließen und die Gesellschaft an Stelle des Verwaltungsausschusses dabei zu 
vertreten. 
Alle Beschlüsse werden von dem Komité nach einfacher Stimmenmehr- 
heit und bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gefaßt; bei Stim- 
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. 
Sollte bei einer Sitzung die beschlußfahige Anzahl Mitglieder nicht gegen- 
wärtig sein, so können in einer zweiten Sitzung auf vier Tage vorher erfolgte 
spezielle Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters fünf Mitglieder 
rechtsgültige Beschlusse fassen. 
g. 355. 
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung ist das Komité eine 
Generalversammlung der Aktionaire einzuberufen verpflichtet. Es ersiattet in 
derselben über seine Geschäftsführung vollständigen Bericht und legt seine bis- 
herigen Funktionen nieder. Die Versammlung schreitet alsdann zur Wahl des 
Verwaltungsausschusses, welcher nach seiner Konsiituirung die von dem Komité 
abzulegende Rechnung zu prüfen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen 
Decharge zu ertheilen hat. 
Die letztgedachte Funktion verbleibt iin Falle der Ueberktragung des Baues 
und Betriebs an den Staat (G. 45.) dem Verwaltungsausschusse. 
1. Schema.
	        
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