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von demselben getroffenen Maaßregeln genehmigt und als die Gesellschaft ver-
pflichtend anerkannt werden.
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Das bieherige provisorische Komité, bestehend aus den Herren: Hütten-
besitzer Gustav Adolph Böcking von der Abentheurerhütte im Fürstenthum
Birkenfeld, Rechtskonsulent Wilhelm Eduard Eberts, Architekt Peter Engel-
mann, Tabacksfabrikant Friedrich Graeff, Landrath Gustav von Jagow, Bür-
germeister Heinrich Küppers, Kaufmann Ludwig Neuhaus, Geheimer Sanitäts-
rath Dr. Johann Ehrhard Peter Prieger, Kaufmann Joseph Stock, letztere
acht in Creuznach wohnhaft, und Salinendirektor Carl Schnoedt, zu Münster
am Stein wohnhaft, wird für die Gesellschaft die landesherrliche Konzession
nachsuchen und ist bevollmächtige, diejenigen Abänderungen der Statuten und
Zusätze zu denselben anzunehmen, welche die Königlich Preußische Staatsregie-
rung etwa vorschreiben wird.
Alle solche Abänderungen sollen dieselbe rechtliche Wirkung haben, als
wenn sie in den gegenwärtigen Statuten aufgenommen wären. Desgleichen
ist das Komité bevollmächtigt, den im KF. 45. der gegenwärtigen Statuten
vorgesehenen Vertrag mit der Königlich Preußischen Staatsregierung abzu-
schließen und die Gesellschaft an Stelle des Verwaltungsausschusses dabei zu
vertreten.
Alle Beschlüsse werden von dem Komité nach einfacher Stimmenmehr-
heit und bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern gefaßt; bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
Sollte bei einer Sitzung die beschlußfahige Anzahl Mitglieder nicht gegen-
wärtig sein, so können in einer zweiten Sitzung auf vier Tage vorher erfolgte
spezielle Einladung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters fünf Mitglieder
rechtsgültige Beschlusse fassen.
g. 355.
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmigung ist das Komité eine
Generalversammlung der Aktionaire einzuberufen verpflichtet. Es ersiattet in
derselben über seine Geschäftsführung vollständigen Bericht und legt seine bis-
herigen Funktionen nieder. Die Versammlung schreitet alsdann zur Wahl des
Verwaltungsausschusses, welcher nach seiner Konsiituirung die von dem Komité
abzulegende Rechnung zu prüfen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen
Decharge zu ertheilen hat.
Die letztgedachte Funktion verbleibt iin Falle der Ueberktragung des Baues
und Betriebs an den Staat (G. 45.) dem Verwaltungsausschusse.
1. Schema.