Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

3. Schema. 
Talon 
zur Serie der Dividendenschei 
der 
Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. 
Vorzeiger dieses Talons erhaͤlt gegen Ruͤckgabe desselben die fernere 
Serie der Dividendenscheine der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft ausgehaͤndigt. 
Creuznach, den ten 18. 
Der Verwaltungsausschuß der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. 
(Unterschriften.) 
Vertrag 
zwischen der Staatsregierung und dem geschäftsleitenden Komité 
der Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft wegen Ueberlassung des 
Baues und Betriebes der Rhein-Nahe Eisenbahn an den Staat, 
de dato Erenznach, den 18. Juni 1856. 
F. 1. 
Zur Ausführung des Baues der Rhein-Nahe Eisenbahn, sowie zum dem- 
nächstigen Betriebe derselben wird vom Königlich Preußischen Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine Direktion eingesetzt, welche inner- 
halb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffent- 
lichen Behörde haben soll. " 
Den Sit der Direktion und deren Firma besiimmt das Königlich Preu- 
Kische Ministerium für Handek, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Auf diese Königliche Direktion gehen alle gesetzlichen und statutenmäßigen 
Rechte und Hblegenheeiten des Verwaltungsausschusses, mit alleinigem Aus- 
schluß der im §. 45. der Statuten namhaft gemachten, über. Sie wird dem- 
emäß mit Ausnahme der dem Verwaltungsausschusse vorbehaltenen ebener- 
wähnten Funktionen und Befugnisse die gesammte Verwaltung des Unternehmens, 
insbesondere den Ausbau derBahn und deren Betrieb für Rechnung der Ge- 
sellschaft
	        
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