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sellschaft leiten und überhaupt die Gesellschaft in allen ihren bezüglichen Rechten
und Verbindlichkeiten gerichtlich und anfergerichtlich vertreten.
Von dem Staate wird eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesell-
schaft und den Aklionairen, noch dritten Personen gegenüber übernommen.
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen
Verwaltungsbehörde selbst, Gehälter, Reise= und Büreaukosten u. s. w., werden
vom Königlich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenrliche
Arbeiten festgestellt und aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten.
Seitens des Staates bleibt vorbehalten, der Königlichen Direktion auch
die Leitung des Betriebes anderer Bahnen mit zu übertragen.
Sollte eine solche Vereinigung stattfinden, so sollen die Gehälter und die
Kosten der allgemeinen Verwaltung nach der Meilenzahl auf die betheiligten
Bahnen vertheilt werden. Oies gilt insbesondere für den Fall der Vereini-
gung der Verwaltung mit der Saarbrücker Staatsbahn oder der zu bauenden
Saarbrucken-Trier-Luremburger Eisenbahn.
g. 2.
Außer den dem Verwaltungsausschusse in F. 45. der Statuten und in
g. 1. des gegenwärtigen Vertrages vorbehaltenen Befugnissen und Funktionen
steht demselben insbesondere die Vertretung der Gesellschaft dem Staate und
der von demselben eingesetzten Direktion gegenüber zu.
g. 3.
Nach vollendetem Bau wird die Koͤnigliche Direktion dem Verwaltungs-
ausschuß Behufs definitiver Fesistellung des Anlagekapitals die Rechnung uͤber
die Bauausführung und ebenso nach Eröffnung des Betriebs alljährlich die
Rechnung über den jährlichen Betrieb in den ersten vier Monaten des folgen-
den Jahres mittheilen. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche
nicht schon durch die Direktion selbst erledigt werden, überreicht der Verwaltungs=
ausschuß dem Königlich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und offent-
liche Arbeiten, welchem darüber die schließliche Entscheidung zusieht.
Kommen einzelne Strecken vor Vollendung der ganzen Bahn zur Er-
öffnung, so wird die Königliche Direktion über die fertigen Strecken unverweilt
Rechnung legen.
Dem Verwaltungsausschuß sieht schon wahrend des Baues die Einsicht
der Bücher und Rechnungen jederzeit offen.
Auch wird die Königliche Baubehörde dem Ausschuß auf Erfordern über
die Lage des Baues jederzeit Auskunft ertheilen.
(N. 4522-—4523) (Nr. 4523.)