Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sellschaft leiten und überhaupt die Gesellschaft in allen ihren bezüglichen Rechten 
und Verbindlichkeiten gerichtlich und anfergerichtlich vertreten. 
Von dem Staate wird eine Garantie für einen Ertrag weder der Gesell- 
schaft und den Aklionairen, noch dritten Personen gegenüber übernommen. 
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen 
Verwaltungsbehörde selbst, Gehälter, Reise= und Büreaukosten u. s. w., werden 
vom Königlich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenrliche 
Arbeiten festgestellt und aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. 
Seitens des Staates bleibt vorbehalten, der Königlichen Direktion auch 
die Leitung des Betriebes anderer Bahnen mit zu übertragen. 
Sollte eine solche Vereinigung stattfinden, so sollen die Gehälter und die 
Kosten der allgemeinen Verwaltung nach der Meilenzahl auf die betheiligten 
Bahnen vertheilt werden. Oies gilt insbesondere für den Fall der Vereini- 
gung der Verwaltung mit der Saarbrücker Staatsbahn oder der zu bauenden 
Saarbrucken-Trier-Luremburger Eisenbahn. 
g. 2. 
Außer den dem Verwaltungsausschusse in F. 45. der Statuten und in 
g. 1. des gegenwärtigen Vertrages vorbehaltenen Befugnissen und Funktionen 
steht demselben insbesondere die Vertretung der Gesellschaft dem Staate und 
der von demselben eingesetzten Direktion gegenüber zu. 
g. 3. 
Nach vollendetem Bau wird die Koͤnigliche Direktion dem Verwaltungs- 
ausschuß Behufs definitiver Fesistellung des Anlagekapitals die Rechnung uͤber 
die Bauausführung und ebenso nach Eröffnung des Betriebs alljährlich die 
Rechnung über den jährlichen Betrieb in den ersten vier Monaten des folgen- 
den Jahres mittheilen. Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche 
nicht schon durch die Direktion selbst erledigt werden, überreicht der Verwaltungs= 
ausschuß dem Königlich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und offent- 
liche Arbeiten, welchem darüber die schließliche Entscheidung zusieht. 
Kommen einzelne Strecken vor Vollendung der ganzen Bahn zur Er- 
öffnung, so wird die Königliche Direktion über die fertigen Strecken unverweilt 
Rechnung legen. 
Dem Verwaltungsausschuß sieht schon wahrend des Baues die Einsicht 
der Bücher und Rechnungen jederzeit offen. 
Auch wird die Königliche Baubehörde dem Ausschuß auf Erfordern über 
die Lage des Baues jederzeit Auskunft ertheilen. 
  
(N. 4522-—4523) (Nr. 4523.)
	        
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