Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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b) Je Eine Stimme fuͤhren gemeinschaftlich: 
1) der Magisirat zu Crossen wegen des Vorwerks Alt- 
Rehfeld, zugleich fürs Vorwerk Klette und die Ge- 
meinde Neu-Rehfeld; 
2) die Gemeinden Peifferhahn und Münchsdorf; 
3) die Gemeinden Neuendorf und Polenzig; 
4) die Gemeinden Lahmo und Cuschern; 
5) die Stiftsherrschaft Neuzelle wegen ihres Grundbe- 
sitzes in der Feldmark Lahmo und der Magistrat zu 
Guben wegen des Vorwerks Niemaschkleba, sind zu- 
samtnen..............·........·........·.......· 5 Stimmen, 
uͤberhaupt 8 Stimmen. 
Jeder der sub b. genannten Interessenren erwählt Einen Repraͤsentan- 
ten zum Deichamte. Die beiden Repräsentanten zu einer gemeinschaftlichen 
Stimme vertreten sich gegenseitig bei den Versammlungen des Deichamtes; sie 
sind auch befugt, Beide in den Versammlungen zu erscheinen, und wenn sie 
sich bei Abgabe ihrer Stimme nicht vereinigen können, so wird eines Jeden 
Stimme zu einer halben gerechnet. 
Die Wahl geschieht für sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden die Re- 
präsentanten von vier Stimmen aus und werden durch neue Wahlen ersetzt. 
Die das ersie Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder großjährige 
Deichgenosse, Pächrer oder Beamter eines Deichgenossen, der den Vollbesitz der 
burgerlichen Rechte nicht durch rechtskrafriges Urtel verloren hat und nicht 
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit ver- 
liert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
gewählt, so wird der ältere allein zugelassen. 
G. 20. 
Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheits= und Be- 
hinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn bis zur anderweiten Wahl 
ein, wenn der Repräsentant stirbt, oder die Bedingung seiner Wählbarkeit 
aufhoͤrt. 
F. 21. 
Die Wahlen in den Gemeinden geschehen nach Art der sonstigen Gemeinde- 
wahlen unter Leitung der Gemeindevorsteher. Doch kann die Regierung einen be- 
sonderen Wahlkommissarius ernennen. Ueber die Verpflichtung zur Annahme 
der Wahl als Repräsentant oder Stellvertreter gelten analoge Grundsätze, wie bei 
anderen unbesoldeten Gemeindeämtern. Dem Deichamte stehr die Prüfung der 
Wahlen und die Entscheidung über verweigerte Annahme der Wahl zu. 
. 22.
	        
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