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g. 22.
Der Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter und der Deichinspektor
fuͤhren im Deichamte je Eine Stimme.
Die Funktion des Deichhauptmanns kann dem Deichinspektor mit uͤber-
tragen werden.
In diesem Falle wird nur noch ein Stellvertreter fuͤr die Funktion des
Deichhauptmanns gewaͤhlt. Das Deichamt ist beschlußfaͤhig versammelt, wenn
mehr als die Hälfte der Stimmen durch die Anwesenden vertreten ist.
g. 23.
Abänderungen der vorstehenden Verordnung können nur unter landes= Schlutz-Be-
herrlicher Genehmigung erfolgen. stimmung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. Augusi 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Ge- Simons. ür den Chef des Ministeriums für di
werbe und öffentliche Arbciten: andwirthschaftlichen Angelegenheiten:
v. Pommer Esche. v. Raumer.
(Nr. 4525.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Nachtrag zu den Gesellschaftsstatuten der
Schlesischen Mtiengesellschaft für Bergbau und Zinkhüttenbetrieb. Vom
3. September 1856.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rec. 2c.
thun kund und fügen hiemit zu miüssen, daß Wir Allergnädigst geruhet haben,
die von der Generalversammlung der unter dem 28. September 1853. von
Uns beslätigten Schlesischen Aktiengesellschaft für Bergbau und Zinkhütten-
betrieb (Gesetz-Sammlung für 1853. Nr. 3855.) beschlossene Erhöhung des
Gesellschaftskapitals von fünf Millionen um weitere fünf Millionen Thaler
durch Ausgabe von 50,000 auf jeden Inhaber lautender Prioritäts-Stamm-
Aktien im Nominalbet#r#üge von Einhundert Thalern, welche aus dem jedesmaligen
Jahresgewinn mit vier und einem halben Prozent vorab zu verzinsen sind, zu
genehmigen, und den in dem notariellen Akte vom 5. Juli d. J. verlautbar-
Jahrgang 1856. (Nr. 1571—1525.) 100 ten