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Artikel 3.
Die nach Artikel 2. zu kreirenden funfzigtausend Stück Stammaktien
werden unter der Bezeichnung von Prioritäts-Stammaktien nebst den dazu
gehörigen Dividendenscheinen nach dem beigefügten Schema abgefaßt und es
sinden auf sie, sowie auf die Inhaber derselben im Allgemeinen diejenigen Be-
stimmungen Anwendung, welche in dem Allerhöchst am 28. September 1833.
bestätigten Gesellschaftsstatute, in Betreff der ursprünglich kreirten Aktien, ge-
geben worden sind. Jedoch genießen die Inhaber dieser Prioritaͤts- Stamm-
Aktien den Vorzug bei Vertheilung des jedesmaligen Jahresgewinnes unter
die Aktionaire (Artikel 10. Alinea 2. des Statuts) in der Art, daß ihnen zu-
nächst und vorzugsweise eine Dividende von vier und einem halben Prozent
des Nominalbetrages dieser Aktien gewährt, hiernächst erst aus dem Ueber-
schusse ein gleicher Prozentbetrag an die Inhaber der ursprünglichen funfzig-
tausend Stück Stammaktien verabfolgt, und ein sodann verbleibender Ueber-
v*rt des Jahresgewinnes gleichmäßig auf die Aktien beider Gattungen ver-
theilt wird.
Artikel 4.
Der neu zu beschaffende Betrag des Gesellschaftskapitals von fünf Mil-
lionen Thaler ist zu neuen Erwerbungen von Bergwerks= und Hütten-Besitze,
sowie zur Erweiterung und besseren Ausbeutung der bereiks der Gesellschaft
gehörigen Bergwerke und Hütten besiimmt und darf nur zu diesem Zweck von
dem Verwaltungsrathe verwendet werden.
Artikel 5.
Die jährliche Bilance der Gesellschaft ist durch die Gesellschaftsblätter
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Artikel 6.
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg-
bau-, Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen
und Schul-Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den
Kosten der Polizei= und Gemeindeverwaltung in angemessenem Berhältnisse bei-
zusteuern und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte,
angehalten werden, für die gedachten Zwecke, sowie nöthigenfalls zur Grün-
dung und Unterhaltung neuer Kirchen= und Schulsysteme diejenigen Beträge zu
leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Besiimmung der be-
treffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten für nothwendig erachtet werden.
Fr. 4555.) 106* Schle-