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Maaßgabe des Gesetzes vom 9. November 1843. eine Aktiengesellschaft ge-
bildet, welche die Firma führt:
„Aktiengesellschaft für Fabrikation von Eisenbahnbedarf.“
S. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Berlin.
K. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf finfiig, Jahre, vom Tage der lan-
desherrlichen Genehmigung an, bestimmt. Die Generalversammlung kann mit
““ Genehmigung eine Verlängerung über diese Frist hiaus be-
ießen.
F. 4.
Zweck der Gesellschaft ist die Fabrikation aller zum Bau und zur Aus-
Füflung ron Eisenbahnen erforderlichen Gegenstände, sowie der dazu gehörigen
aterialien.
Titel II.
Gesellschaftsbapital und Aktien.
g. õ.
Das Gesellschaftskapital ist auf zwei Millionen Thaler Preußisch Kurant
fesigesent und zerfällt in zehntausend Aktien à 200 Rthlr., zweihundert Tha-
ler Kurant.
S. 6.
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Geneh-
migung erfolge ist. Sollte dies nicht innerhalb Jahresfrist nach dem Tage
der Veröffenklichung der landesherrlich genehmigten Statuten geschehen sein,
so kann das Königliche Ministerimm für Handel, Gewerbe und bffentliche Ar-
beiten die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären.
G. 7.
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und sind nach dem beigefügten
Schema abgefag. 4 «
Dieselben werden mit fortlaufenden Nummern versehen, in ein Stamm-
(N. 1529.) 107“ register