Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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beglaubigt ist. Die Kosten der Uebertragung treffen den neuen Aktionair. Das 
Direktorium kann die Uebertragung verweigern, ohne gehalten zu sein, die 
Gruͤnde dieser Verweigerung angeben zu muͤssen. 
9. 18. 
Aktienvererbung. 
Sowohl die Rechte, als auch die Verbindlichkeiten der Aktionaire gehen 
nach deren Tode auf die Erben derselben uͤber; jedoch haben letztere innerhalb 
sechs Monaten, vom Todestage des Betheiligten an gerechnet, die geeigneten 
und dem Direktorio genehmen Personen zu siellen, auf welche das Eigenthumsrecht 
an den betreffenden Aktien übertragen werden soll. Wird dies von ihnen ver- 
absäumt, dann werden die Aktien sofort für Rechnung und Gefahr der Erb- 
masse durch einen vereideten Makler verkauft. 
C. 19. 
Die reinen Ueberschüsse aus dem Geschäfte und deren Verwendung. 
Aus den Jahreseinnahmen werden zunächst entnommen: 
4) die den Sterblichkeitsgesetzen gemäß für den laufenden Risiko zurückzu- 
stellenden Reserven; 
2) die in das nächste Jahr gehörenden Prämienüberträge; 
3) eine Schäden-Reserve für die bis zum Jahresschlusse auf Versicherungs- 
vertrage der Gesellschaft fällig gewordenen noch unbezahlten Forderungen; 
4) die Verwaltungs= und Einrichtungskosten; 
5) die im Laufe des Jahres bezahlten Versicherungskapitalien und Renten, 
knsofenn dafür nicht eine Schäden-Reserve aus früheren Jahren vorhan- 
en ist. 
Aus dem hiernach verbleibenden Reingewinne werden zunächst fünf 
Prozent zur Ansammlung einer Kapital-Reserve im Betrage von 250,000 Rcthlrn. 
verwendet, sodann werden an die Aktionaire bis zu fünf Prozent der auf die 
Aktien eingezahlten Summen als Vorausdividende gezahlt, und endlich wird 
unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den W. 43. und 48. der noch ver- 
bleibende Rest. soweit derselbe aus den mit Dividendenanspruch abgeschlossenen 
Versicherungen stammt, zu zwei Drittel an die mit Anspruch am Gewinn Ver- 
sicherten, zu einem Dritkel an die Aktionaire vertheilt; sofern der verbleibende 
Reingewinn aber aus den ohne Dividendenanspruch abgeschlossenen Versiche- 
rungen entstanden isi, fallt derselbe den Aktionairen ganz anheim. 
Die nach Abzug, der Vorausdividende zur Vertheilung kommenden lleber- 
oost werden drei Jahre lang als Sicherheitsfonds von der Gesellschaft auf- 
ewahrt. 
Sollte die Einnahme eines Jahres nicht ausreichen, um die Ausgaben 
ad 4. und 5. zu decken, so wird zunächst der Sicherheitsfonds dazu verwendet; 
reicht auch dieser nicht aus, so erfolgt die Deckung aus der Kapital-Reserve, 
und erst bei deren Unzulänglichkeit aus dem Grundkapitale. Letzteres muß 
alsdann zunächst wieder ergänzt sein, bevor eine Oividendenzahlung erfol- 
gen kann. 
g. 20.
	        
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