Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sowie den Generaldirektor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten 
Geschäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
· 22. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwaltungs- 
rakh, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen (G. 15.). 
g. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzen- 
den oder dessen Stellvertreter unterschrieben. 
* 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn (conf. K. 39.). 
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine 
Mitglieder fest. Die Remuneration des Verwaltungsrathes bis zu dem Zeit- 
punkte, da die Aktienbeträge vollständig eingezahlt sind, ist von der General- 
Versammlung der Aktionaire festzusetzen. 
Titel IV. 
Dom Generaldirektor. 
F. 25. 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal- 
tungsrathes wird ein Generaldirektor angestellt, welcher den Sitzungen des Ver- 
waltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnt. 
Die Besoldung des Generaldirektors wird vom Verwaltungsrathe be- 
stimmt, und kann zum Theil in einem Antheil am Reingewinne bestehen. Sei 
Name ist öffentlich bekannt zu machen. 
S. 26. 
Die Ausstellung Acceptirung und Indossirung von Wechseln geschieht 
von dem Generaldirektor unter Mitzeichnung von zwei Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes, zu denen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gehören muß. 
K. 27.
	        
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