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1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondert ;
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Anträge einzelner Aktionalre. Letztere Anträge müssen
vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht sein;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen, und,
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
g. 35.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschaftigen sich nur mit
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. «
5.36.
Die Beschluͤsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich mit
absoluter Stimmenmehrheit.
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Aus-
schlag. Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fuͤnf
Aktionairen muß auch uͤber andere Gegenstaͤnde durch geheimes Skrutinium ab-
gestimmt werden.
Titel VI.
Bilanz, Dividende und Reservefonds.
S. 37.
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird vom Generaldirektor
ein vollständiges Invenrar über die Besitzungen, Vorra#the und Ausstände der
Gesellschaft errichtet, in ein dazu besiimmtes Register eingetragen und mit den
Belaͤgen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt.
Bei Aufstellung des Inventars werden die Rohsioffe und Materialvor=
rathe nach dem laufenden Werthe, und die Halbfabrikate und Fabrikate nach
dem auf dem laufenden Werthe der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise be-
rechnet. Wieviel von dem Werthe der Immobilien und der Mobilien abge-
schrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.
F. 38.
Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bilder den Reingewinn. In
(Nr. 4529.) 108“ welcher