Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 838 — 
Statut 
des Cöln-Müsener Bergwerks-Aktienvereins. 
Tit. l. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
S. 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Ak- 
tiengesellschaft nach Artikel 29. ff. des Rheinischen Handelsgesetzbuches und 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter nachfolgenden For- 
men errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Cöln-Müsener Bergwerks-Aktienverein.“ 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Coͤln. Doch ist dieselbe verpflichtet, ne- 
ben dem Gerichtsstande ihres Wohnsitzes auch bei den Gerichten des Inlan- 
des, in deren Jurisdiktionsbezirken sie geschaftliche Erablissements gründet, we- 
gen der Geschäfte und Verbindlichkeiten, welche sich auf diese Erablissements 
beziehen, als Beklagte Recht zu nehmen. Diese Besiimmung findet keine An- 
wendung auf Klage der Mktionaire, als solcher, gegen die Gesellschaft. 
H. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. 
Die Generalversammlung bann eine Verlängerung über diese Frist hin- 
aus nach F. 43. beschließen; jedoch unterliegt dieser Beschluß der landesherr= 
lichen Genehmigung. 
  
g. 4. 
Der Zweck der Gesellschaft ist: 
a) das Erwerben und Ausbeuten von Bergwerken und Konzessionen auf 
Erze und Kohlen, sowie Mineralien aller Art in den Rheinischen und 
Wesiphälischen Ober-Bergamtsbezirken, dem Herzogthum Nassau und 
den
	        
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