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den beiden Hessen, und der An- und Verkauf aller Fossilien im In-
und Auslande;
h) die Verhuͤttung resp. Zugutemachung von Erzen und Mineralien aller
Art, die weitere Verarbeitung der Metalle zu allen halbfertigen und
fertigen Gegenstaͤnden, die Fabrikation von Koaks aus Stein= und
Braunkohlen, der Ankauf und Verkauf dieser und der damit im Zusam-
menhange stehenden Produkte und Fabrikate, und alle Geschäfte, welche
zur Erreichung der vorbezeichneten Zwecke erforderlich sind.
Tit. II.
Grundkapital, Aktien, Aktionaire.
K. 5.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus Einer und einer halben
Million Thalern, getheilt in siebentausend fünfhundert Aktien, zu zweihundert
Thalern jede. Die Generalversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapi-
zust beschließen. Der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge-
nehmigung.
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Geneh-
migung erfolgt und der Königlichen Regierung in Cöln nachgewiesen sein wird,
daß das Grundkapital von Einer und einer halben Million Thalern vollständig
gezeichnet sei.
Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb Jahresfrist nach dem Tage der
Veröffentlichung der landesherrlich genehmigten Statuten im Amtsblatte der
erwähnten Königlichen Regierung geführt werden, so kann das Königliche Mi-
nisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die landesherrliche Ge-
nehmigung für erloschen erklären.
g. 6.
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art
ausgefertigt:
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterzeichnet.
Mit jeder Aktie werden fuͤr fuͤnf Jahre Dividendenscheine, auf jeden
Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jah-
res durch neue ersetzt werden. Das Schema der Aktien, Dividendenscheine
und Talons isi sub Lit. A. hier beigefügt.
(Nr. 4530.) 109 F. 7.