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K.
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der
Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal bin-
nen vier Wochen nach einer in die durch §. 13. bezeichneten Zeitungen einzu-
rückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. Sofort nach Eingang der
landesherrlichen Genehmigung müssen mindesiens zehn Prozent und im Laufe
des ersten Jahres, von jenem Zeitpunkte ab gerechnet, überhaupt mindestens
vierzig Prozent des Aktienkapitals eingezahlt werden. Der Zeichner der Mtie
haftet für pünktliche Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetra-
ges in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung
seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft
entbunden werden kann. Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist eine Ueber-
tragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbind-
lichkeiten an einen Dritten zulassig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten
von jeder weiteren Zahlungsverbindlichkeir nur in dem Falle, wenn die Gesell-
schaft bierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebe-
nen Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine
Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages.
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtrigk, die bis da-
hin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Abtionair gegebenen Ansprüche auf
den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung
erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung
unter Angabe der Nummern der Aktien. An die Stelle der auf diese Art
ausscheidenden Aktionaire müssen von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeich-
ner gesucht werden.
K. 8.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims-
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Ak-
tiendokumente ausgewechselt.
S. 9.
» Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons mortifi-
zirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von
vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder
die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei
Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht einge-
liefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht
zu Cöln die Dokumeme für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den
betreffenden Beschluß durch die im F. 12. erwähnten öffentlichen Blatter und
fertigt