Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 840 — 
K. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der 
Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal bin- 
nen vier Wochen nach einer in die durch §. 13. bezeichneten Zeitungen einzu- 
rückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes. Sofort nach Eingang der 
landesherrlichen Genehmigung müssen mindesiens zehn Prozent und im Laufe 
des ersten Jahres, von jenem Zeitpunkte ab gerechnet, überhaupt mindestens 
vierzig Prozent des Aktienkapitals eingezahlt werden. Der Zeichner der Mtie 
haftet für pünktliche Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetra- 
ges in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung 
seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft 
entbunden werden kann. Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist eine Ueber- 
tragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbind- 
lichkeiten an einen Dritten zulassig, bewirkt aber die Befreiung des Cedenten 
von jeder weiteren Zahlungsverbindlichkeir nur in dem Falle, wenn die Gesell- 
schaft bierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebe- 
nen Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine 
Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtrigk, die bis da- 
hin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie 
durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Abtionair gegebenen Ansprüche auf 
den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung 
erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Bekanntmachung 
unter Angabe der Nummern der Aktien. An die Stelle der auf diese Art 
ausscheidenden Aktionaire müssen von dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeich- 
ner gesucht werden. 
K. 8. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Ak- 
tiendokumente ausgewechselt. 
S. 9. 
» Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Talons mortifi- 
zirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von 
vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder 
die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei 
Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht einge- 
liefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht 
zu Cöln die Dokumeme für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den 
betreffenden Beschluß durch die im F. 12. erwähnten öffentlichen Blatter und 
fertigt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.