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fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens
fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Lasi.
G. 10.
Alle Aktionaire haben in Cöln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein
besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie
ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Cöln. Mehrere
Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht befugt, ihre
Rechte einzeln und getrennt auszunben; sie können dieselben vielmehr nur zu-
sammen, und zwar durch Eine Person, wahrnehmen lassen.
. 11.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der
im F. 7. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.
g. 12.
Alle oͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußi-
schen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Cölnischen Zeitung und in der Elber-
felder Zeitung. Geht eines dieser Blatter ein, so ist sowohl die Regierung zu
Cöln als der Verwaltungsrath befugt, ein anderes an dessen Stelle zu bestim-
men, muß jedoch alsdann die Aktionaire durch eine Bekanntmachung in den
forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß setzen.
Der Regierung zu Cöln sleht auch die Befugniß zu, diese Bestimmungen
über die Gesellschaftsblätter zu ändern; die betreffende Verfügung ist in den
Amtsblättern derjenigen Bezirke zu veröffentlichen, in denen die inländischen
Gesellschaftsblätter erscheinen.
Tit. III.
Von dem Verwaltungsrathe.
g. 13.
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben. in allen
Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung ernannten Verwaltungs-
rahze anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars,
welcher über das Resultat Akt aufzunehmen hat.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse wird
derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Norar auf
den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen
(Nr. 4530.) Per-