Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist, 
egitimirt. 
Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern. Ihre Funktionen 
dauern sechs Jahre; alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Ver- 
waltungsrathe aus. Die Generalversammlung wählt ihre Nachfolger durch 
geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus 
noch nicht fesisteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder waählbar. Die Namen der Mitglieder des Ver- 
waltungsrathes werden durch die aus F. 12. sich ergebenden bffentlichen Blät- 
ter bekannt gemacht. 
K. 14. 
Für die Dauer der ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäfts- 
betriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren: 1) Geheimer Kom- 
merzienrath Deichmann, 2) Geheimer Kommerzienrath Diergardt, 3) Jakob 
Hambloch, 4) Wilhelm Klein, 5) Franz Leiden, 0) Gustav Mallinckrodt, 
7) Kommerzienrath Mevissen, 8) Bürgermeisier Oechelhäuser und 9) Viktor 
Wendelstadt, den Verwaltungsrath. Oie erste theilweise Erneuerung des Ver- 
waltungsrathes findet demnach in der ordentlichen Generalversammlung des sie- 
benten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres 1802. statt. 
S. 15. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwan- 
zig Aktien besitzen oder erwerben. Die Ookumente dieser Aktien werden in das 
Archir der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des In- 
habers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich. 
K. 10. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepradsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhinderk sei, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
F. 17. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so kann dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrakhe wieder besetzt 
werden. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalver= 
sammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine 
aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben 
würde. 
Bis
	        
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