Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Vergleiche 
und Kompromisse uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft abschließen kann, 
so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten zu lassen. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, 
sowie den Generaldirektor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten 
Geschaͤften zu delegiren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen. 
g. 20. 
Fuͤr die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in 
den Beschluͤssen der Generalversammlung uͤber die auszufuͤhrenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
tungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen. 
C. 21. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden- 
ten oder von dem Vizepräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes unterschrieben. 
g. 22. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme, deren Höhe von der ersten Generalversammlung fest- 
gesetzt wird. Dieselbe gilt so lange, bis sie von einer spätern Generalversamm- 
lung anderweit besiimmt wird. 
Tit. IV. 
Vom Generaldirektor. 
*1 
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwal- 
tungsrathes wird aus dessen Mitte, oder auch außerhalb desselben, ein Gene- 
raldirektor angestelle, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrathes 
ist, nur eine berathende Stimme hat. 
Die Besoldung des Generaldirektors kann zum Theil in einem Antheile 
am Reingewinne bestehen. 
Der mit dem Generaldirektor abzuschließende Vertrag soll dem Verwal-= 
tungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, den Generaldirektor jederzeit 
wegen Verletzung seiner Diensipflichten, sowie wegen grober Fahrlässigkeit oder 
aus
	        
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