Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

sellschaft gestellt, die Auflösung selbsi aber nur in einer dazu besonders berufe- 
nen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der an- 
wesenden oder vertretenen Aktien beschlossen werden. In dieser Generalver= 
sammlung ist jeder Aktionair, gleichviel, wieviel Aktien er besitzt, stimmberechtigt 
und wird jede vertretene Aktie für Eine Stimme gezählt; der desfallsige Beschluß 
bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflèsung der 
Gesellschaft in den in den P. 25., 28. und 29. des Gesetzes vom 9. Novem- 
ber 1843. bestimmten Fällen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Para- 
graphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. 
S. 41. 
Die Generalversammlung besiimmt den Modus der Liquidation und die 
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und besiimmt ihre Befugnisse. 
Tit. VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
F. 42. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei, von den Partelen zu erwählende, in Cöln wohnende Schiedsrichter, ohne 
Zulassung von Appell und Kassation, geschlichtet werden. Können sich die bei- 
den Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Prä- 
sident des Handelsgerichts zu Cöln, oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der 
nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm einen Obmann, welcher vorzugs- 
weise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen 
ist. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung 
mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in derselben 
Weise, wie die Wahl des Obmannes. Auch gegen den Ausspruch des Ob- 
mannes findet weder Appell noch Kassation siatt. 
F. 43. 
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeutet 
war. Zu letzterer ist der Verwaltungsrath auf Verlangen von zehn Aktionai- 
ren, welche mindestens fünfhundert Aktien besitzen, verpflichtet. 
" Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Geneh- 
migung. 
Tir.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.