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Zce der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen
Regierungsrath und Eisenbahnkommissarius v. Nostitz, einerseits,
und
dem Verwaltungsrathe der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, bevollmächtigt
durch den Beschluß der Generalversammlung vom 25. August d. J., ande-
rerseits,
ist vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung heute folgender Vertrag abge-
schlossen worden.
g. 1.
Der Staat übernimmt für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahn-
Gesellschaft die weitere Ausführung des Baues, sowie die Verwaltung und
den Betrieb sämmtlicher, das Oberschlesische Eisenbahnunternehmen bildenden
Bahnunternehmungen, ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage
selbst näher bestimmt ist.
-.
Zu dem Ende wird unter der Firma:
„Königliche Oirektion der Oberschlesischen Eisenbahn“,
von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei-
ten eine Direktion bestellt, welche in Breslau ihren Sitz und innerhalb des ihr
uNgewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Be-
Hürte haben soll. Auf dieselbe gehen alle, in dem Gesellschaftssiatute und
dessen Nachträgen den Gesellschaftsbehörden und der Generalversammlung bei-
gelegten Befugnisse und Obliegenheiten mit Ausnahme der in den F. 8. und
10. des Vertrages speziell gedachten Fälle über.
Die Königliche Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft und vertritt
dieselbe horichtlich und außergerichtlich. Die Königliche Direktion trict ferner
in alle bereits bestehenden gesetzlichen und speziellen Rechte und Verbindlichkei-
ten der bisherigen Privatverwaltung, namentlich auch in alle geschlossenen Voll-
machts= und Dienst-Verträge mit den vorhandenen Gesellschaftsbeamten ein.
Die Kosien dieser Verwaltung (Gehälter, Reise= und Büreau-Kosten)
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten, jedoch bleibt dem Staate
vorbehalten, der Oirektion auch die Leiltung des Baues und Bektriebes anschlie-
ßender Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonslige
Kosten der Centralverwaltung nach Verhältnitz der Meilenzahl der verwalteten
Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahnunternehmungen vertheilt werden.
F. 3.