Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zce der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen 
Regierungsrath und Eisenbahnkommissarius v. Nostitz, einerseits, 
und 
dem Verwaltungsrathe der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft, bevollmächtigt 
durch den Beschluß der Generalversammlung vom 25. August d. J., ande- 
rerseits, 
ist vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung heute folgender Vertrag abge- 
schlossen worden. 
g. 1. 
Der Staat übernimmt für Rechnung der Oberschlesischen Eisenbahn- 
Gesellschaft die weitere Ausführung des Baues, sowie die Verwaltung und 
den Betrieb sämmtlicher, das Oberschlesische Eisenbahnunternehmen bildenden 
Bahnunternehmungen, ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage 
selbst näher bestimmt ist. 
-. 
Zu dem Ende wird unter der Firma: 
„Königliche Oirektion der Oberschlesischen Eisenbahn“, 
von dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei- 
ten eine Direktion bestellt, welche in Breslau ihren Sitz und innerhalb des ihr 
uNgewiesenen Geschäftskreises die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Be- 
Hürte haben soll. Auf dieselbe gehen alle, in dem Gesellschaftssiatute und 
dessen Nachträgen den Gesellschaftsbehörden und der Generalversammlung bei- 
gelegten Befugnisse und Obliegenheiten mit Ausnahme der in den F. 8. und 
10. des Vertrages speziell gedachten Fälle über. 
Die Königliche Direktion ist der Vorstand der Gesellschaft und vertritt 
dieselbe horichtlich und außergerichtlich. Die Königliche Direktion trict ferner 
in alle bereits bestehenden gesetzlichen und speziellen Rechte und Verbindlichkei- 
ten der bisherigen Privatverwaltung, namentlich auch in alle geschlossenen Voll- 
machts= und Dienst-Verträge mit den vorhandenen Gesellschaftsbeamten ein. 
Die Kosien dieser Verwaltung (Gehälter, Reise= und Büreau-Kosten) 
werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten, jedoch bleibt dem Staate 
vorbehalten, der Oirektion auch die Leiltung des Baues und Bektriebes anschlie- 
ßender Bahnen mit zu übertragen, in welchem Falle die Gehälter und sonslige 
Kosten der Centralverwaltung nach Verhältnitz der Meilenzahl der verwalteten 
Bahnen unter die verschiedenen Eisenbahnunternehmungen vertheilt werden. 
F. 3.
	        
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