Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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. 3. 
Um der Gesellschaft eine Mitwirkung bei Ausführung der Bauten und 
bei Leitung des Unternehmens zu gewähren, soll ein Verwaltungsrath von 
funfzehn gewählten Mitgliedern und sechs Stellvertretern beibehalten werden, 
welche in Breslau ihren Wohnsitz haben müssen. Die Mitglieder und die 
Stellvertreter müssen wenigstens zehn Aktien besitzen, welche während der Amts- 
dauer bei der Königlichen Direktion deponirt werden. 
Der gegenwärtige Justitiarius der Gesellschaft bleibt außerdem für die 
Dauer seines Amtes sitz= und stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungs= 
rathes, auf dessen Mitglieder und Stellvertreter im Uebrigen die Bestimmun- 
gen des §F. 36. des Gesellschaftsstatutes Anwendung finden. 
S. 4. 
Dieser Verwaltungsrath (G. J.) wird bis zum Schlusse des Jahres 
1857. durch die Mitglieder und Stellvertreter des jetzigen Verwaltungsrathes 
(mit Ausschluß des vom Staate bisher ernannten Mitgliedes) gebildet. Mit 
dem 1. Jannar 1853. scheidet ein Drittel der gewählten Mitglieder und zwölf 
Stellvertreter und demnächst jährlich zum 1. Januar ein Drittel sowohl der 
Mitglieder als der Stellvertreter aus. Dieses Ausscheiden erfolgt nach dem 
Amtsalter und, soweit letzteres von gleicher Dauer ist, durch das Loos. Die 
Ausloosung wird vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung durch 
den Verwaltungsrath selbsi vorgenommen. Vom Schlusse des Jahres 1800. 
ab ist die Amtsdauer der gewählten Mitglieder und Stellvertreter eine drei- 
jährige. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch die ordentliche Gene- 
ralversammlung wieder besetzt, jedoch werden statt der mit dem 1. Januar 1858. 
ausscheidenden zwolf Stellvertreter blos zwei neu gewählt. Die Ausscheiden- 
den sind wieder wählbar. 
C. 5. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellverlreter desselben. 
C. 6. 
Die Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes 
nur bei eintretendem Bedürfniß, und zwar nach der Reihenfolge des Dienst- 
alters einberufen, bei gleichem Dienstalter aber nach der Zahl der Stimmen, 
mit denen sie gewählt worden sind. Außer diesem Falle haben sie in den Ver- 
sammlungen des Verwaltungsrathes keine Stimme. 
F. 7. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich auf möglichst zeitige schriftliche 
(Nr. 4531.) 112# Ein-
	        
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