Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Im dritten Quartale jeden Jahres findet die ordentliche Generalversamm- 
lung statt, in welcher der Geschäftsbericht der Königlichen Direktion für das 
verflossene Jahr, sowie der Bericht des Verwaltungsrathes über die Prüfung 
der Rechnung des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des Rechnungsabschlus- 
ses, erstattet, ferner auch die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Ver- 
waltungsrathes für das nächste, mit dem 1. Januar des folgenden Jahres begin- 
nende Geschäftsjahr, vorgenommen wird. 
In Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, sowie der Aus- 
führung von bereits beschlossenen Bahnen, — zu denen insbesondere auch die 
im F. 13. aufgeführten Bahnen gehdren, — steht der Generalversammlung 
eine, für die Oirektion bindende, Beschlußnahme nicht zu. 
Dagegen können ohne Genehmigung der Generalversammlung nicht 
stattsinden: 
a) Aenderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, sowie des Gesellschafts- 
Statutes; 
5b) Erwerb fremder und Anlage neuer Bahnen; 
c) Betheiligung der Gesellschaft an anderen Bahnunternehmungen, Ueber- 
nahme des Transportes auf fremden Bahnen; 
) Auflösung der Gesellschaft oder Fusion derselben mit andern Eisenbahn- 
Gesellschaften. 
Zur Gultigkeit der Beschlüsse in den vorstehend sub a., b., c. und (d. 
genannten Fällen bedarf es der Mehrheit von zwei Driktheilen der Stimmen 
und der Genehmigung des Staates, während bei den gewöhnlichen Geschäfts- 
Angelegenheiten der ordentlichen Generalversammlung die absolute Mehrheit 
der vertretenen Stimmen genügt und bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Vorsitzenden des Verwaltungsrathes den Ausschlag giebt. 
S. 11. 
Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes 
erfolgt nach den Besiimmungen des §. 33. des Gesellschaftsstatutes mit der sich 
von selbst ergebenden Einschränkung auf nur zweifaches Skrutinium. 
C. 12. 
Das Protokoll in den Generalversammlungen, welchem ein von dem 
Syndikus oder Notar zu beglaubigendes Verzeichnig der erschienenen Aktio- 
naire und deren Stimmenzahl beizufügen isi, hat vollkommen beweisende Kraft 
für den Inhalt der gefaßten Beschlüsse, wird durch den Syndikus der Gesell- 
schaft oder einen Notar geführt und von den anwesenden Direktions= und 
Verwaltungsraths-Mitgliedern resp. Stellvertretern vollzogen. 
Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des 
Verwaltungsrathes. 
g. 13. 
Für den Fall, daß nachstehende Eisenbahnen: 
a) von Posen nach Bromberg, 
(Nr. 4531) b) von
	        
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