Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 866 — 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht ubernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Bromberg, den 3. September 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister - ür den Minister für Handel, Gewerbe 
desc Innern: v. Bodelschwingh. und oͤffentliche Arbeiten: 
v. Raumer. o. Pommer Esche. 
Provinz Preußen, Negicrungeobczirk Rarienwerder. 
Obligation 
des 
Marienwerder Kreises 
Littr. —muW 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm 4. Februar und . .ten .... .. ....... 1856. Aller- 
höchst bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 28. Dezember 1854., 31. Mai 1855. 
und 14. April 1850. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern, be- 
bennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Marienwerder Krei- 
ses Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Tha- 
lern Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis 
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungs-= 
planes. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.