Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 883 — 
g. 2. 
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Koͤnigsberg in Pr. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der Kon- 
zession ab, beschraͤnkt. 
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bankordnung vom 5. Ok- 
tober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession der „Königsberger 
Bank“ sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes, ohne Anspruch 
der Bankgesellschaft auf Entschädigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
K. 4. 
Das Grundkapital der Bank besteht aus Einer Million Thaler, getheilt 
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
g. 5. 
Die Aktien der Gesellschaft werden auf den Namen in nachstehender 
Art ausgefertigt: 
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft einzu- 
tragende genaue Bezeichnung des besitimmten Inhabers nach Namen, Stand 
und Wohnort desselben enthalten. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene 
Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon 
ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Dem gegenwärtigen Statute ist ein Formular der Aktien und Dividen- 
denscheine beigefügt. 
S. 6. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der 
(N. 4542.) 1158 Gesell-
	        
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