Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsra- 
thes gehoͤrt: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig er- 
achtet. Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitge- 
theilten Beschlüssen desselben Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnitnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
maligen Versammlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden 
Uebersicht der Kasse der Bank, des Wechselportefenilles und der Lom- 
bardbestände; 
c) die Abfassung von Geschäftöinstruktionen für das Personal der einzelnen 
Geschäftszweige; 
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel und Lombardbestände, 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll über die Revisson 
aufzunehmen haben; 
IP0) außerordentliche Kassenreoisionen nach den vorstehenden Beslimmungen, 
so oft er dieselben für angemessen erachtet: 
1I) die Prüfung der von der Oirektion ihm einzureichenden Bilanz, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden 
Dividenden (vergl. K. 44.); 
8) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Direktors, des Rendanten 
(Kassirers), sowie des übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmung 
der Gehälter sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts 
mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie die 
Aussiellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher interimisti- 
schen Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt in 
den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, desgleichen 
die Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; 
k) die Bewilligung von Gratifikationen an das angestellte Bankpersonal. 
Der Verwaltungsrath isi befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu ent- 
lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der 
Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromit- 
tiren und zu substituiren. Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln und unter- 
handeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiren der Gesellschaft 
(Xr. 4512.) 116* abschlie-
	        
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