Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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rbschlichen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich vertreten 
zu lassen. 
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Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsiden- 
ten oder von dem Vizepräsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes unterschrieben. 
S. 29. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze der durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungs- 
rath siellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Milglieder fest. 
Titel VI. 
Von der Direktion. 
F. 30. 
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach 
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wech- 
selnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. 
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellverkreters (F. 35.), 
bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. 
Die Namen derselben, sowie diejenigen der den Verwaltungsrath bildenden 
Personen, sind bei Konstituirung der Bank und demnachst bei jedem, in den 
Personen eintretenden Wechsel, in den durch den H. 12. bezeichneten Blättern 
zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht entgegengesetzt wer- 
den, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Direktoren gehandelt 
haben, dazu von dem Verwaltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien. 
g. 31. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bankge- 
schäfte zur Ausführung und besorge die Verwaltung des Bankvermögens, hur 
jedoch in Gemäßheit des F. 27. bei der Ausübung aller dieser Funkkionen die 
Vorschriften und Anweisungen des Verwalrungsrathes zu befolgen und han- 
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