Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen vor der Be- 
rufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich einge- 
reicht sein; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. 
F. 42. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
K. 43. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. 
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens fünf 
Aktionairen, muß auch über andere Gegenstande durch geheimes Skrutinium ab- 
gestimmt werden. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf- 
genommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Aktionairen, 
welche es wünschen, unterzeichnet. 
Titel VIII. 
Rechnungsablage, Dividende, Reservefonds. 
C. 44. 
Die Bücher der Bank werden mit dem J 1. Dezember jeden Jahres ab- 
geschlossen und die Bilanz auf diesen Tag von der Oirektion gezogen. Die 
Bilanz wird von dem Verwaltungsrathe geprüft und festgestellt. 
Der Ueberschuß der Mtiva über die Passiva bildet den Reingewinn der 
Gesellschaft. Vei 
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